Dorfverein Opherdicke e.V.
 
 

Satzung des Dorfvereins Opherdicke e. V.

 § 1 Name, Sitz, Geschäftsjahr
(1) Der Verein führt den Namen „Dorfverein Opherdicke e. V.“ und soll im Vereinsregister des Amtsgerichts Hamm eingetragen werden.
(2) Sitz des Vereins ist Holzwickede, Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.

§ 2 Zweck des Vereins, Aufgaben, Gemeinnützigkeit, ehrenamtliche Tätigkeit der Mitglieder
(1) Zweck des Vereins ist
a) die Förderung der Heimatpflege, Heimatkunde und der Ortsverschönerung, sowie
b) die Förderung des bürgerschaftlichen Engagements zugunsten gemeinnütziger, mildtätiger und kirchlicher Zwecke
(2) Der Verein verfolgt ausschließlich und unmittelbar gemeinnützige Zwecke im Sinne des Abschnitts „steuerbegünstigte Zwecke“ der Abgabenordnung.
(3) Der Verein ist selbstlos tätig und überparteilich, er verfolgt nicht in erster Linie
eigenwirtschaftliche Zwecke.
(4) Mittel des Vereins dürfen nur für satzungsmäßige Zwecke verwendet werden. Der Verein darf keine Person durch Ausgaben, die dem Zweck des Vereins fremd sind, oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Mitglieder erhalten keine Zuwendungen aus Mitteln des Vereins, sie sind vielmehr, wie auch die Inhaber von Vereinsämtern, ehrenamtlich tätig.

§ 3 Organe des Vereins
Organe des Vereins sind die Mitgliederversammlung und der Vorstand.

§ 4 Mitgliedschaft
(1) Der Verein besteht aus Mitgliedern und Ehrenmitgliedern.
(2) Der Erwerb der Mitgliedschaft steht natürlichen und juristischen Personen, sowie Personenvereinigungen frei, für eine Mitgliedschaft ist ein schriftlicher Antrag an den Vorstand zu richten.
(3) Auf Vorschlag des Vorstands kann die Mitgliederversammlung einzelnen Personen, die sich in besonderem Maße um den Verein verdient gemacht haben, die Ehrenmitgliedschaft verleihen. Ehrenmitglieder sind berechtigt, an Mitgliederversammlungen und Vorstandssitzungen teilzunehmen;
sie sollen angehört werden, haben jedoch kein Stimmrecht, sofern sie nicht ordentliche Vereinsmitglieder sind; in diesem Fall haben sie in der Mitgliederversammlung Stimmrecht.
(5) Die Mitgliedschaft endet mit dem Tod eines Mitglieds, durch schriftliche Erklärung des Mitglieds an den Vorstand zum Ende eines Kalenderjahres, sowie durch Ausschluss aus dem Verein durch einen Beschluss des Vorstands.

§ 5 Mitgliedsbeiträge, Spenden
(1) Jedes Vereinsmitglied leistet einen Jahresbeitrag, dessen Höhe von der Mitgliederversammlung festgelegt wird, und zwar jeweils bis zum Ende des ersten Quartals. Ehrenmitglieder sind von der Beitragspflicht befreit.
(2) Der Verein ist berechtigt, Spenden entgegenzunehmen.

§ 6 Vorstand
(1) Der Vorstand vertritt den Verein nach außen im Sinne des § 26 BGB. Er wird durch zwei Mitglieder, darunter der/die 1. Vorsitzende oder seine/n Stellvertreter/in gerichtlich und außergerichtlich vertreten.
(2) Der Vorstand führt die Geschäfte des Vereins und verwaltet sein Vermögen; er ist für alle Angelegenheiten zuständig, soweit sie nicht einem anderen Organ des Vereins übertragen sind.
(3) Der Vorstand besteht aus der/dem Vorsitzenden, einer(m) stellvertretenden Vorsitzenden, einer(m) Schriftführer(in), einem(r) Kassierer(in) und bis zu 2 Beisitzern, außerdem dem/der Ortsvorsteher(in) kraft Amtes.
(4) Sitzungen des Vorstands werden von der/m Vorsitzenden geleitet, bei dessen Verhinderung von seiner/m Stellvertreter/in. Der Termin für eine Vorstandssitzung soll mit einer Frist von 2 Wochen schriftlich oder elektronisch bekannt gegeben werden, gleiches gilt für die Tagesordnung.
(5) Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn mindestens die Hälfte seiner Vertreter anwesend ist; Beschlüsse werden mehrheitlich gefasst, bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des/r Vorsitzenden, bei dessen/deren Abwesenheit die seines/ihres Stellvertreters.
(6) Über jede Sitzung ist ein Protokoll zu fertigen, das von dem/r Schriftführer(in) und dem Vorstand zu unterzeichnen ist, der/die die Sitzung geleitet hat.

§ 7 Ordentliche Mitgliederversammlung
(1) Die Mitgliederversammlung des Vereins findet jährlich statt, sie soll möglichst bis zum Ende des 2. Quartals stattfinden. Sie wird vom Vorstand schriftlich oder elektronisch unter Beachtung einer Ladungsfrist von 2 Wochen einberufen, die Ladung soll eine Tagesordnung enthalten.
Die Einladung muss eine Tagesordnung enthalten, wenn über eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins entschieden werden soll.
(2) Anträge der Mitglieder müssen mindestens 1 Woche vor dem Termin schriftlich oder elektronisch bei dem Vorstand eingehen, können jedoch auch noch in der Versammlung gestellt werden; in diesem Fall beschließt die Mitgliederversammlung darüber, ob Anträge in die vorliegende Tagesordnung aufgenommen werden.
(3) Aufgaben und Befugnisse der Mitgliederversammlung:
- Feststellung des Jahresabschlusses.
- Entlastung des Vorstands.
- Festsetzung der Mitgliedsbeiträge.
- Wahl der Mitglieder des Vorstands, außer dem/r Ortsvorsteher/in.
Die Mitglieder des Vorstands werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit für jeweils 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist zulässig. Mit dem Ende der Mitgliedschaft im Verein endet auch ein Vorstandsamt eines Mitglieds.
- Wahl von 2 Kassenprüfern.
Die Kassenprüfer werden aus den Reihen der Vereinsmitglieder mit einfacher Mehrheit für jeweils 2 Jahre gewählt, Wiederwahl ist möglich; sie dürfen dem Vorstand nicht angehören.
- Beschlussfassung über eine Satzungsänderung.
- Verleihung der Ehrenmitgliedschaft.
- Auflösung des Vereins.

§ 8 Außerordentliche Mitgliederversammlung
Der Vorstand kann die Einberufung einer Außerordentlichen Mitgliederversammlung beschließen, wenn er dies im Sinne des Vereins für notwendig hält. Er muss eine Außerordentliche Mitgliederversammlung einberufen, wenn dies von einem Drittel der Mitglieder schriftlich beantragt wird.

§ 9 Beschlussfassung der Mitgliederversammlung
(1) Eine ordnungsgemäß einberufene (ordentliche oder außerordentliche) Mitgliederversammlung ist beschlussfähig, unabhängig von der Anzahl der erschienenen Mitglieder. Sie wird von einem Mitglied des Vorstands geleitet, im Falle von Wahlen soll der Wahlgang einem von der Versammlung bestimmten Wahlleiter übertragen werden.
(2) Beschlüsse erfolgen mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder, jedoch mit 3/4-Mehrheit, soweit sie eine Satzungsänderung oder die Auflösung des Vereins betreffen. Abstimmungen erfolgen grundsätzlich offen, es sei denn, mindestens 1/10 der anwesenden stimmberechtigten Mitglieder beantragt eine schriftliche Abstimmung.
(3) Über den Ablauf der Mitgliederversammlung und die gefassten Beschlüsse ist ein Protokoll zu fertigen, das vom/von der Protokollführer/in und vom/von der Versammlungsleiter/in zu unterschreiben ist.

§ 10 Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur von der Mitgliederversammlung beschlossen werden, und zwar mit 3/4-Mehrheit der anwesenden Mitglieder und wenn dies als Tagesordnungspunkt in der schriftlichen Einladung angekündigt worden ist.
(2) Im Fall der Auflösung des Vereins fällt dessen Vermögen an die Gemeinde Holzwickede, die es ausschließlich für gemeinnützige und steuerbegünstigte Zwecke verwenden darf. 

Beschlossen in der a. o. Mitgliederversammlung am 5. Februar 2024 in Holzwickede-Opherdicke

 
 
 
 
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